Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine verstorbene Person bestatten lassen möchten, können Sie hierfür eine Erdbestattung beantragen.
Wenn sich ein Todesfall ereignet hat, sind Sie als angehörige Person verpflichtet, die verstorbene Person zu bestatten. Neben anderen Bestattungsmöglichkeiten, können Sie hierfür eine Erdbestattung anmelden.
Bei einer Erdbestattung wird der menschliche Leichnam in einem Sarg in ein Grab gelegt. Das ausgehobene Grab wird dann später mit Erde bedeckt. Die Erdbestattungen werden durch Bestattungsinstitute (Bestatter) durchgeführt.
Sie müssen einen Friedhof auswählen, der für eine Erdbestattung zugelassen ist. Auf Antrag kann auf die Verwendung eines Sarges verzichtet werden.
Verfahrensablauf
- Der Tod Ihrer angehörigen Person wurde festgestellt (Leichenschau).
- Der Leichnam wird in einem Sarg in eine Leichenhalle überführt.
- Sie beauftragen ein Bestattungsunternehmen, die Erdbestattung durchzuführen.
In der Regel übernimmt und beauftragt das Bestattungsunternehmen alle weiteren Schritte.
- Sie erhalten vom Arzt oder der Ärztin die Todesbescheinigung.
- Sie reichen die Todesbescheinigung beim zuständigen Standesamt ein, um die Sterbeurkunde zu erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich:
- Für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin oder einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem die Beisetzung erfolgen soll.
- Für die Überführung vom Sterbe- oder Auffindungsort zum Friedhof oder Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Eine angehörige Person von Ihnen ist verstorben.
- Der Tod wurde bei einer Leichenschau festgestellt.
Weiterführende Informationen
- Bei Fehlgeburten (vor der 24. Schwangerschaftswoche unter 500 Gramm) gibt es keine Leichenschau.
- Bei Fehl- und Totgeburten sind Sie nicht verpflichtet, Ihr Kind zu bestatten. Dies kann aber auf Wunsch eines Elternteils angemeldet werden.
- Wenn Sie als angehörige Person die Kosten für die Bestattung nicht übernehmen können, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und Sie und gegebenenfalls weitere angehörige Personen haften als bestattungspflichtige Person als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
- Wenn Sie als angehörige Person oder die Erben der verstorbenen Person nicht in der Lage sind, die Bestattung zu bezahlen, können sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen, damit die Kosten übernommen werden können.